Der § 48 AMG (Arzneimittel-Gesetz) besagt, dass homöopathische oder
andere apothekenpflichtige Arzneimittel, die am Lebensmitteltier
angewandt werden, dann verschreibungspflichtig sind, wenn sie i.v. oder
i.m. gespritzt werden.
Alle homöopathischen Arzneimittel für Tiere, die oral gegeben oder s.c.
gespritzt werden, sind apothekenpflichtig - nicht verschreibungspflichtig -
und müssen für die jeweilige Tierart, bei der sie angewendet werden,
zugelassen sein.
Die §§ 4 und 5 Tierschutzrecht besagen, dass alle Eingriffe am Tier ohne
Betäubung durchgeführt werden dürfen, die auch der Mensch ohne
Betäubung aushält.
Das heißt:
§ der THP darf bei Lebensmitteltieren und auch bei allen anderen Tieren
Blut abnehmen, da er nur den Eingriff des Blutabnehmens durchführt,
aber kein Medikament einbringt.
(gemäß §5 (2) Tierschutzgesetz)
§ der THP darf jedes Tier, welches nicht als Lebensmitteltier dient,
i.v. und i.m. spritzen.
(gemäß § 56 a Arzneimittelgesetz)
§ der THP darf allen Lebensmitteltieren subkutane Injektionen geben,
wenn das homöopathische bzw. apothekenpflichtige Arzneimittel für die
jeweilige Tierart zugelassen ist.
(gemäß § 58 Arzneimittelgesetz)
Für Tierheilpraktiker, die Blut abnehmen, sind insbesondere die Stellen
des Tierschutzgesetzes wichtig, die sich mit Eingriffen am Tier und mit
der Betäubung befassen.
Zum Thema Eingriffe:
„Schmerzhafte Eingriffe am Tier dürfen nur nach vorheriger Betäubung
durchgeführt werden“. Die Betäubung eines Tieres ist dem Tierarzt
vorbehalten.
Deshalb können Tierheilpraktiker an Tieren nur Eingriffe vornehmen, die
ohne Betäubung zulässig sind und in § 5 Tierschutzgesetz im Einzelnen
aufgeführt sind.
Alle anderen Eingriffe, die beim Menschen ohne Betäubung durchgeführt
werden, können auch beim Tier ohne Betäubung durchgeführt
werden. Das Tierschutzgesetz nimmt hier den Menschen als Maßstab
für Schmerzempfindung.
Injektionen, Akupunktur oder auch z.B. das Eröffnen eines reifen Abszesses
werden beim Menschen normalerweise ohne Betäubung durchgeführt.
Deshalb ist eine Betäubung beim Tier hierfür nicht notwendig.
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